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   BFH, 18.08.2009 - VIII B 95/09   

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https://dejure.org/2009,6290
BFH, 18.08.2009 - VIII B 95/09 (https://dejure.org/2009,6290)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2009 - VIII B 95/09 (https://dejure.org/2009,6290)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2009 - VIII B 95/09 (https://dejure.org/2009,6290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Umdeutung des Rechtsbehelfs bei Einlegung durch Rechtsanwalt; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Judicialis

    FGO § 93 Abs. 3 S. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen eines Finanzgerichts mit der sofortigen Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Gebot der Rechtssicherheit; keine Umdeutung eines Rechtsbehelfs bei Einlegung durch Rechtsanwalt; Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.11.2008 - V B 114/08

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde - Auslegung von Prozesserklärungen

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - VIII B 95/09
    Die Finanzgerichtsordnung (FGO) kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

    Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf kann auch nicht umgedeutet werden in eine Gegenvorstellung, "normale" Beschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde, denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400).

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - VIII B 95/09
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188) entschieden hat, ist nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
  • BFH, 07.01.2007 - VIII B 157/06

    Isolierte Kostenentscheidung; Verzögerungsgebühr; Umdeutung

    Auszug aus BFH, 18.08.2009 - VIII B 95/09
    Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf kann auch nicht umgedeutet werden in eine Gegenvorstellung, "normale" Beschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde, denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 400).
  • BFH, 16.04.2014 - V B 48/13

    Vorsteuerabzug bei Strohmannverhältnis - Teilweise Zulassung der Revision - Teils

    Denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400, und vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217).
  • FG Hamburg, 09.04.2010 - 4 V 31/10

    Vollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, Erlass von Abgaben:

    Einer Umdeutung des in der Antragsschrift formulierten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht vorliegend nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Verfahrenserklärungen, die von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben werden, regelmäßig nicht umgedeutet werden können (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 18.08.2009, VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; BFH, Beschluss vom 07.01.2007, VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931; BFH, Urteil vom 26.04.2006, II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800).

    Es ist zwar ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH, Beschluss vom 18.08.2009, VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; BFH, Beschluss vom 20.01.2009, III B 39/08, juris).

  • BFH, 11.02.2011 - V K 2/09

    Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes bei Restitutionsklage - Umdeutung einer

    Die von der Klägerin geltend gemachte Umdeutung des von ihrem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheitert daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Gebot der Rechtssicherheit ist, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2012 - IV S 1/12

    Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige

    Aus den Gründen zu 2. scheidet auch eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung aus (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217).
  • BFH, 08.12.2011 - X B 70/11

    Erledigung der Hauptsache - Stillschweigende Erledigungserklärung durch den

    Ungeachtet dessen, dass Rechtskundige mit ihren Erklärungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217), ist die Würdigung des FG nicht völlig unvertretbar.
  • BFH, 30.09.2010 - V B 10/09

    Auslegung einer Prozesserklärung

    Die FGO kennt einen derartigen Rechtsbehelf nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).
  • FG München, 08.07.2010 - 5 K 465/10

    Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen

    Es ist außerdem - worauf das Finanzamt zutreffend hinweist - ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2009 III B 39/08, juris; vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217; vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931; BFH-Urteil vom 26. April 2006 II R 35/06, BFH/NV 2006, 1800; BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861; jeweils mit weiteren Nachweisen).
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